Ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verbindlich?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist seit 2019 nicht mehr verbindlich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte die Mindest- und Höchsthonorare für unvereinbar mit EU-Recht, da Planungsleistungen auch ohne formalen Qualifikationsnachweis angeboten werden dürfen. Zugleich stellte der EuGH jedoch fest, dass verbindliche Honorare grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Qualitätssicherung sein können (siehe EuGH-Urteil).

Daraufhin wurde die HOAI angepasst und Honorare können heute frei vereinbart werden. Die Honorartafeln bestehen jedoch weiterhin als Orientierungsrahmen und dienen der Ermittlung einer angemessenen Vergütung. Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, gilt automatisch der sogenannte Basishonorarsatz, der dem früheren Mindestsatz entspricht.

Unverändert verfolgt die HOAI das Ziel, die Qualität von Planungsleistungen in Deutschland zu sichern. Dahinter steht die Annahme, dass ein reiner Preiswettbewerb häufig zulasten der Qualität geht. Sehr niedrige Honorare führen oft zu geringerer Sorgfalt und damit zu höheren Risiken im Projektverlauf. Die Honorartafeln bieten daher einen bewährten Rahmen, der wirtschaftliches Arbeiten ermöglicht, ohne die Qualität zu beeinträchtigen. Entsprechend wird auch in der Begründung zu § 2a HOAI (2021) klargestellt, dass ein auf dieser Grundlage ermitteltes Honorar als angemessen gilt und zur Sicherung der Planungsqualität beiträgt.

Was ein Architektenhonorar konkret bedeutet und wie hoch die Honorarsätze im Neu- und Altbau sind, zeigt der Beitrag Wie hoch ist ein Architektenhonorar?

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Vierte Kammer: Urteil vom 4. Juli 2019, Rs. C-377/17 – Kommission/Deutschland. Honorare für Architekten und Ingenieure; Mindest- und Höchstsätze; Niederlassungsfreiheit; Richtlinie 2006/123/EG. Abrufbar über: bak.de